Allgemeine Geschäftsbedingungen
fs parker AG

1. Gültigkeit der Bestimmungen
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Beziehungen zwischen Kunden und der FS Parker AG (nachstehend als FSP bezeichnet). Sie gelten als integrierender Bestandteil eines Auftrages. Abweichungen von den nachfolgenden Bedingungen bedürfen der Schriftform. Mit Erteilung des Auftrags erkennen die Kunden die ausschliessliche Gültigkeit der FSP Bestimmungen an. Es sei denn, dass etwas Anderes schriftlich vereinbart worden ist.

2. Leistungen, Auftragserteilung und Vertragsabschluss
2.1 Die Beauftragung von FSP kann schriftlich (Vertrag, Note of Commission oder Kostenvoranschlag Bestätigung via E-Mail) erfolgen. 

2.2 Jede Geschäftsbeziehung zwischen FSP und ihren Kunden wird durch den Kostenvoranschlag geregelt, in dem der Leistungsumfang sowie die Zahlungsmodalitäten festgehalten werden. Die Art der Dienstleistungen und Werke im Einzelnen ergibt sich aus den von FSP entwickelten Konzepten, Angeboten, Massnahmenvorschlägen, Events oder Einzelaufträgen.

2.3 Die schriftlich ausgearbeiteten Angebote von FSP sind verbindlich (vgl. Art. 3 und 4 des Schweizerischen Obligationenrechts). Die Kunden bestätigen verbindliche Angebote schriftlich (Vertrag, Note of Commission oder bestätigter Kostenvoranschlag), womit die entsprechende Vereinbarung, als zustande gekommen gilt. 

2.4 Abweichungen können vorkommen. FSP zeigt den Kunden rechtzeitig an, sofern mit einer Kostenüberschreitung gerechnet werden muss. Entsteht bei Mehraufwand ein Budget-Überschreitung, der aufgrund von Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen des Auftrags entsteht, wird als zusätzliche Leistung nach dem vereinbarten Stundensatz abgerechnet. Für anfallenden Mehraufwand ist FSP berechtigt, Teilguthaben innerhalb des Gesamtbudgets zugunsten des Projekts entsprechend neu zu allozieren.  

2.5 FSP ist gemäss diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigt, nach eigener Einschätzung zusätzliche, externe Dienstleister respektive externe Unternehmer für die vertragsgemässe Erfüllung des Auftrags beizuziehen. Solche Dritten haben die rechtliche Qualifikationen von Erfüllungsgehilfen (Art. 101 OR).

3. Terminabsprachen

3.1 Vereinbarte Termine und Lieferfristen sind wenn immer möglich einzuhalten. Auftragsänderungen können zu Verzögerungen führen. Frist- und Terminabsprachen sind schriftlich zu bestätigen. 

3.2 Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn die  Kunden zu den von FSP angegebenen Terminen alle notwendigen Unterlagen, Daten und Informationen vollständig zur Verfügung stellen. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben bzw. nicht zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, gehen zu Lasten der Kunden.

3.3 Bei Projektverzögerungen setzt FSP die Kunden unverzüglich in Kenntnis. Die Nichteinhaltung eines Termins berechtigt die Kunden erst dann zur Geltendmachung der ihnen gesetzlich zustehenden Rechte, wenn sie FSP eine angemessene Nachfrist gesetzt haben.

3.4 Höhere Gewalt (i.e. Tod, Pandemien, etc.) und Naturkatastrophen entbinden FSP von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten FSP eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferfrist. Werden Veranstaltungen aufgrund behördlicher Anordnungen abgesagt, so müssen die Leistungen die bis zu dem Zeitpunkt durch FSP geleistet wurden, auf jeden Fall von den Kunden entschädigt werden, zuzüglich einer Annullierungskosten-Gebühr von 20%. 

4. Reduktion oder Annullierung des Auftrags

4.1 Absagen oder Reduzierungen von Aufträgen bedürfen einer beidseitigen Einigung. Wird ein erteilter Auftrag reduziert oder annulliert, hat FSP Anrecht auf:

  • Verrechnung der bisher geleisteten Arbeit
  • Verrechnung der Unkosten und der Vorleistungen Dritter
  • Wiedergutmachung aller sich aus der Reduktion oder Annullierung ergebenden Opportunitätskosten (= 20% Annullierungskostengebühr). Die entstandenen Kosten, die nicht zum Zuge kamen, können bei Bedarf innerhalb eines Jahres wieder aktiviert werden.

4.2 Darüber hinaus hat die FSP das Recht, ihre bisher geleistete Arbeit bei Annullierung des Auftrags anderweitig zu verwenden. Die Nutzungsrechte bleiben vollumfänglich bei der FSP.

5. Rücktritt von Aufträgen
Bei Aufträgen die annulliert werden, hat FSP folgende Ansprüche auf Entschädigung: 

  • Wenn die Absage bis 14 Tage vor dem vereinbarten Abgabetermin mitgeteilt wird: Verrechnung der bisher geleisteten Arbeit, zuzüglich 20% Annullationskostengebühr.
  • Wenn die Absage weniger als 14 Tage vor dem vereinbarten Abgabetermin mitgeteilt wird: 100% des vereinbarten Gesamtbetrags (gemäss Kostenvoranschlag). 

6. Zahlung und Fälligkeit der Vergütung
6.1 FSP rechnet seine Leistungen, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich anders geregelt, nach Arbeitsaufwand auf der Basis des vereinbarten Stundentarifs ab. Die Vergütung versteht sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sowie einer Spesen- und Material-Kostenpauschale von 2%. Dies beinhaltet in der Regel: 

  • Druckmaterial
  • Infrastruktur Film Post Production, inkl. Hardware, Software, Transcoding, Audio/Sound, Lizenzen, Mix & Mastering
  • Infrastruktur Motion Design, inkl. Hardware, Software, Audio/Sound, Lizenzen
  • Generelle Infrastruktur für Design, Project Management, Reporting, Finanzen, etc.
  • Büromaterial
  • Transportspesen (ÖV, Benzin- und Kilometerspesen)
  • Auswärtige Verpflegung 
  • Telefon

6.2 Die Anfertigung von Entwürfen ist kostenpflichtig, sofern nicht anders vereinbart ist.

6.3 Die Leistungen von FSP enthalten grundsätzlich eine Revision, sofern nicht anders vereinbart. Zusätzliche Revisionen werden gemäss Stundenaufwand separat verrechnet.

6.4 Ausser anders vereinbart, werden 50% der Gesamtvergütung bei der Auftragserteilung fällig. Die verbleibenden 50% werden nach Auftragsabschluss in Rechnung gestellt. Leistungen von FSP, die im Kostenvoranschlag nicht ausdrücklich als im Preis vereinbart ausgewiesen wurden, sind Nebenleistungen, die gesondert in Rechnung gestellt werden.

6.5 Zahlungen sind 30 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Die Regelung des Zahlungsverzugs richten sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (Art. 102 – 109 OR).

7. Treuepflicht, Geschäftsgeheimnis
FSP verpflichtet sich, die ihr übertragenen Aufgaben sorgfältig, gewissenhaft und verantwortungsbewusst zu erledigen. Sie verpflichtet sich, ihr anvertraute oder für die Kunden  erarbeitete Informationen vertraulich zu behandeln. 

8. Sorgfaltspflicht und Haftung
8.1 FSP steht dafür ein, dass erteilte Aufträge sorgfältig ausgeführt werden und der zugesicherte Leistungsumfang wie vereinbart geliefert wird.In folgenden Fällen können wir keine Haftung übernehmen:

  • Wenn der im Angebot festgelegte Leistungsumfang erbracht und/oder das Ergebnis von den Kunden freigegeben wurde.
  • Wenn ein Fehler ausserhalb des Einflussbereichs von FSP durch Dritte verursacht wurde, also nicht im Auftrag von FSP stand. 
  • Wenn sich die Abweichung vom Soll-Resultat durch eine Massnahme ergibt, die von den Kunden oder auf Wunsch der Kunden getroffen wurde.

8.2 Eine über den Wert der von FSP erbrachten Leistungen hinausgehende Haftung für Schäden kann FSP nicht übernehmen. Eine Haftung für indirekte Schäden oder Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen.

8.3 Die Verantwortung für Werbemittel und Inhalte, die gegen die Lauterkeit oder andere gesetzliche Bestimmungen verstossen, liegt ausschliesslich bei den Kunden.

9. Abnahme, Mängelrüge
9.1 Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn sie nicht innerhalb 15 Tagen nach Ablieferung abgelehnt wird. Wenn nach Ablauf von 15 Arbeitstagen FSP keine Erklärung zur Abnahme zugeht, gilt der Entwurf als abgenommen und wird in Rechnung gestellt.

9.2 Beanstandungen gegen einer von FSP erbrachten Leistung, sind unverzüglich, spätestens innerhalb 15 Tagen nach Abgabe, schriftlich anzuzeigen.

9.3 Ist die Überprüfung des Leistungsergebnisses erfolgreich, erklären die Kunden gegenüber FSP schriftlich die Abnahme.

9.4 Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt eine Nachbesserung. Verweigern die Kunden die Abnahme und erklärt in diesem Zuge den Rücktritt vom Auftrag, behält FSP den Vergütungsanspruch für bereits begonnene sowie geleistete Arbeiten, zuzüglich 20% Annullierungskosten-Gebühr. 

10. Urheberrecht, Geistiges Eigentum, Nutzungsrechte und Datenverarbeitung
10.1 Die Urheberrechte für schöpferische Werke, die FSP für Kunden entwickelt (z.B. Konzepte, Fotos, Filme, Bilder, Animationen, Skizzen, etc) verbleiben bei der Agentur. Ebenfalls behält FSP eine Kopie des Werks. 

10.2 Wo nicht anders schriftlich vereinbart, gehen die Nutzungsrechte nach vollständiger Bezahlung der Projektrechnung an die Kunden über, und zwar für den im Projekt definierten Anwendungszweck. Dieses Nutzungsrecht schliesst in der Regel die Herausgabe von Rohdaten aus, sofern der Anwendungszweck dies nicht anders erfordert (z.B. Herausgabe von Rohdaten für Templates). Die Parteien können jederzeit über die Nutzung ausserhalb des Vertragszwecks sowie die Herausgabe von Rohdaten verhandeln. Für jede ausserhalb des Vertragszwecks liegende Nutzung haben die  Kunden die FSP zu informieren und die Mehrnutzung entsprechend zu entschädigen. Die Kunden haben auch nach Erwerb eines Nutzungsrechts ausdrücklich keine Exklusivrechte erworben. Die Nutzungsrechte von Dritten (Models, Fotografen, Bildagenturen, Musiker, Sprecher etc.) sind gesondert zu regeln. Wird ein Konzept über diesen Rahmen weiterverwendet, ist dies nur in Absprache mit die FSP erlaubt und separat abzugelten. 

10.3 Software, Schriften, Bilder und andere geschützte Objekte verwendet FSP nur mit den nötigen Lizenzrechten. Für Verletzungen von Urheberrechten durch die Kunden (z.B. mittels an die FSP übergebene Vorlagen etc.) kann die FSP nicht haftbar gemacht werden.

10.4 Ausser anders vereinbart, erklären sich die Kunden damit einverstanden, dass FSP die für ihnen erstellten Konzepte und Kreativleistungen bei Bedarf als Referenz auf ihrer Homepage, auf Social Media bzw. in sonstigen Werbemitteln als Nachweis ihrer Arbeiten verwenden darf. Weiterhin stimmen die Kunden zu, dass ihre Firmenname, ggf. mit URL, in die ebenfalls für Werbezwecke verwendete Kundenliste der FSP aufgenommen werden darf. Sofern eine Nicht- Disclosure-Klausel zwischen FSP und den Kunden vereinbart wurde, läuft diese nach 3 Jahren ab und die Agentur kann ab dem Zeitpunkt sämtliche Werke frei publizieren.

10.5 Die im Rahmen der Geschäftsbeziehung unmittelbar oder durch Dritte bekannt werdenden personenbezogenen Daten der Kunden werden von FSP gespeichert und für den Geschäftsverkehr verarbeitet. Die Daten werden nur für interne Zwecke genutzt und nicht an Dritte weitergegeben. FSP hält sich an die geltende Datenschutzgesetzgebung. Die Kunden willigen in diese Datenverarbeitung ein.

11. Schlussbestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht. Die Parteien werden im Falle der Unwirksamkeit einzelner Klauseln nach besten Kräften versuchen, die unwirksame Klausel durch eine wirksame Klausel zu ersetzen, die der unwirksamen Klausel ihrem Sinn nach am nächsten kommt.

12. Rechtliches
Bei einer Störung in der Zusammenarbeit setzen die FSP und die Kunden alles daran, eine einvernehmliche Lösung ohne rechtliche Schritte zu finden. Sollte dies scheitern, ist der Gerichtsstand der für den Sitz von FSP örtlich zuständige Gericht. Es gilt Schweizer Recht.

Stand: 26.04.2022, CH-8050 Zürich